Vorsorge

Im Film erklärt

Bestattungsvorsorge

Am besten vorsorgen –
auch für den eigenen letzten Abschied

Damit es uns im Alter an nichts fehlt, sorgen wir mit großem Aufwand vor. Doch den eigenen letzten Abschied lassen wir dabei außer Acht. Ist es etwa nicht beruhigend zu wissen, dass die eigene Trauerfeier und Bestattung genauso ablaufen, wie man sich das vorstellt? Dass alles geplant ist und die Kosten abgesichert sind?
Dieses beruhigende Gefühl gewährleistet unsere Bestattungsvorsorge. Sie können dabei viele Details Ihres letzten Abschieds festlegen: von der Wahl der Grabstätte und der Bestattungsart über den Sarg und die Urne bis zur Musik und Dekoration auf der Trauerfeier. Wir beraten Sie hierzu und zu Fragen der Finanzierung ausführlich – übrigens völlig kostenlos und unverbindlich.

Patrick Senft bietet außerdem kostenlose Vorträge zu diesem Thema für Altersheime und Vereine an. Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten, setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung.

Im Film erklärt

Bestattungskosten absichern

Die Hinterbliebenen wollen ihren Verstorbenen ehren und ihm eine würdevolle Bestattung schenken. Das hehre Ansinnen scheitert jedoch schon mal am lieben Geld. Nicht selten entbrennt unter den Hinterbliebenen darüber ein Streit. Das muss nicht sein.

Sie können im Rahmen der Bestattungsvorsorge die Kosten absichern und damit Ihre Liebsten finanziell entlasten – zum Beispiel mit einer Sterbegeldversicherung. In die zahlen Sie turnusmäßig einen bestimmten Betrag ein, der mit Zinsen für die Finanzierung Ihrer Bestattungskosten verwendet wird.

Die Alternative zur Sterbegeldversicherung ist das Treuhandkonto der Deutschen Bestattungsvorsorge Treuhand AG. Der Vorteil: Die eingezahlten Beträge sind vor dem Zugriff Dritter geschützt. Im Fall einer Pflegebedürftigkeit darf der Staat zum Beispiel auf Ihre Ersparnisse zugreifen, nicht aber auf ein solches Treuhandkonto. Wir beraten Sie kostenlos und unverbindlich zu Sterbegeldversicherungen und Treuhandkonten.

Selbstbestimmung

Patientenverfügung

Immer mehr Menschen nutzen die Vorteile der Bestattungsvorsorge, denn sie wissen, wie wichtig es ist, für den Ernstfall vorbereitet zu sein. Das gilt nicht nur im Todes-, sondern auch im Krankheitsfall. Aber was genau steckt eigentlich hinter einer Patientenverfügung und einer Vorsorgevollmacht?

In der Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinischen Behandlungen Sie ablehnen (z. B. lebensverlängernde Maßnahmen), sollten Sie nicht in der Lage sein, Ihren eigenen Willen zu formulieren. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn Sie aufgrund eines schweren Krankheitsverlaufs oder eines Unfalls in Koma liegen.

Die Patientenverfügung ist für Ärzte und das Pflegepersonal rechtlich bindend. Natürlich muss sie auch vorliegen. Seit 2023 können Sie wichtige Verfügungen im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) des Bundesjustizministeriums digital hinterlegen. Ärzte können auf das ZVR zugreifen, sodass ihnen die Informationen aus Patientenverfügungen schneller vorliegen. Ohne das ZVR muss ein Angehöriger die Verfügung erst in Ihren Unterlagen finden, um sie dem behandelnden Arzt zeigen zu können.

Außerdem ist es Ehepartnern seit 2023 möglich, über die Behandlung des Partners zu entscheiden, wenn keine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht vorliegt. Dafür wurde das sogenannte Notvertretungsgesetz verabschiedet. Danach sind Ehepartner automatisch für maximal 6 Monate gegenseitig vertretungsbefugt.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Webseite des Bundesjustizministeriums www.bmj.de

Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine Person, die in Ihrem Namen rechtskräftig handeln darf, wenn Sie Ihren eigenen Willen nicht äußern können. Diese Person kann zum Beispiel über Ihr Konto verfügen, damit laufende Kosten weiterhin bezahlt werden.

Das seit 2023 geltende Notvertretungsgesetz ermächtigt Ehepartner, für maximal 6 Monate über die medizinische Behandlung des Partners sowie damit verbundene vermögensrechtliche Fragen zu entscheiden (z. B. über Pflegeverträge). Früher war dafür eine Vorsorgevollmacht notwendig.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Webseite des Bundesjustizministeriums https://www.bmj.de/DE/themen/vorsorge_betreuungsrecht/vorsorgevollmacht/vorsorgevollmacht_node.html.

Organspende

Ein immer wieder in der Öffentlichkeit diskutiertes Thema ist die Organspende. Es spricht vieles dafür: Mit einer Organspende können Sie die Lebensqualität eines Menschen verbessern oder sogar sein Leben verlängern. Natürlich gibt es auch religiöse oder moralische Gründe, deretwegen eine Organspende abgelehnt wird. Es ist und bleibt eine persönliche Entscheidung.

Was aber nur wenige wissen: Sie können auf dem Organspendeausweis festlegen, welche Organe Sie spenden wollen bzw. dass Sie auch gar keine Organ spenden möchten. Den Ausweis erhalten Sie kostenlos auf der Webseite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung www.organspende-info.de. Hier erfahren Sie auch mehr zum Thema Organspende.

Erben & Vererben

Im Bürgerlichen Gesetzbuch werden die Erben anhand der sogenannten Erbrangfolge in unterschiedliche Ordnungen aufgeteilt. Damit wird festgelegt, wer an welcher Stelle der Rangfolge erbt. Die Erben erster Ordnung sind die Kinder und Kindeskinder des Verstorbenen. Dazu gehören auch uneheliche, aber keine Adoptivkinder.

Eltern, Geschwister des Verstorbenen sowie dessen Nichten und Neffen sind die Erben zweiter Ordnung. Zur dritten Ordnung zählen die Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen. Für den hinterbliebenen Ehepartner gelten Sonderregeln.

Möchten Sie einer bestimmten Person, die in der Erbrangfolge nicht berücksichtigt wird, etwas vererben, müssen Sie ein Testament aufsetzen, in dem Sie Ihren Nachlass regeln. Wichtig dabei ist, dass Sie Ihr Testament handschriftlich verfassen, mit vollem Namen unterschreiben und es mit Ort und Datum versehen.

Das Testament kann jederzeit geändert werden. Bei mehreren Testamenten ist das mit dem jüngsten Datum gültig. Um jedoch Rechtssicherheit zu haben, sollte man das Testament von einem Notar aufsetzen und beglaubigen lassen. Das ist allerdings nicht kostenlos.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Webseite des Bundesjustizministeriums www.bmj.de.

 

Bitte beachten Sie:
In allen Fragen rund um das Erbrecht empfehlen wir zwecks Beratung die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt oder Notar.
Die Beratung zur Gestaltung von Testamenten stellt grundsätzlich eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dar. Wir stellen aus diesem Grund ausdrücklich klar, dass dieser Ratgeber lediglich weitergehende Beratungsmöglichkeiten aufzeigen möchte. Es handelt sich jedenfalls nicht um eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls und somit nicht um eine Rechtsberatung.